1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit
der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung bedarf der
Schriftform und ist mit dem Eingang der Anzahlung gültig. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht.
1.2. Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Reisebestätigung aushändigen.
1.3. Weicht
der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der
Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der
Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn
der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten (z. B. durch Zahlung der Anzahlung oder des
Reisepreises) erklärt.
2. Zahlung
2.1. Zur
Absicherung der Kundengelder hat Youssef Mohamed (Inhaber) eine
Insolvenzversicherung bei der R + V, Wiesbaden, abgeschlossen. Den
Sicherungsschein erhalten Sie mit der Bestätigung der Reise.
2.2. Bei
Vertragsschluss ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird,
nachdem ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur Verfügung
gestellt hat. Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch des
Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der
Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Reiseveranstalters nach.
2.3. Die
Restzahlung des Reisepreises muss 45 Tage vor Abreisetermin, gezahlt
sein (es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges), wenn feststeht,
dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Bei kurzfristigen
Buchungen wird der gesamte
Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig.
2.4. Die
vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die
Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter ist nicht
verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die vollständige
Zahlung erfolgt ist. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht
vollständig geleistet und zahlt der Reisende auch nach Mahnung und
Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag
zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung eine
Rücktrittspauschale entsprechend Ziffer 5.1 verlangen.
3. Leistungen, Preise
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt / Anzeige), sowie den Reiseunterlagen,
insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung
der Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss vorzunehmen, über die
der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungsänderungen, Preisänderungen
4.1. Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für die Änderung des
Reiseablaufs und/oder für notwendige Änderungen des jeweils geplanten
Tagesablaufs.
4.2. Über
eine Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die
danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich
geschuldeten Vertragsleistung. Tritt der Reisende eine Reise an,
nachdem er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung dieser
Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung
gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
4.3.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Reisepreis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten entsprechend wie folgt zu ändern:
4.3.1. Werden
die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-
oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
4.3.2.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden
verlangen.
4.4.
Im Falle einer Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den
Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine
Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist nicht
zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten. Der
Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. In
diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen
Erwerbs verlangen. Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldeten
Teilnehmer folgende Prozentsätze maßgeblich:
bis 93. Tag vor Reiseantritt: 20 %
bis 46. Tag vor Reiseantritt: 30 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt: 45 %
ab dem 28. Tag vor Reiseantritt: 65 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt: 75 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt: 85 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
ab dem Abreisetag: 95 % des Gesamtreisepreises.
5.2. Es
bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit seinem Rücktritt oder seinem Nichtantritt der Reise
keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vom
Reiseveranstalter geforderte Pauschale. Rücktrittspauschalen sind auch
dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den
in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen
Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens von
Reisedokumenten (wie z.B. Pass oder notwendige Visa bzw.
Schutzimpfungen) nicht angetreten wird.
5.3. Bis
zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter
an der Reise teilnimmt. Die entsprechende Mitteilung ist an den
Reiseveranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des
Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die
Stelle des angemeldeten Reisenden, wird für die dadurch entstehenden
Mehrkosten ein Bearbeitungsentgelt von 50,00 € erhoben. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Widerspricht
der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund
und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an,
kommen die Rücktrittspauschalen gemäß Ziffer 5.1. zum Tragen.
Bearbeitungs- und Rücktrittskosten sind sofort fällig.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor
Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden
Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise durch
diesen Reisenden erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die
Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Reiseveranstalter vom Reisenden so nachhaltig gestört wird,
Sicherheitshinweise hartnäckig missachtet werden oder sich der Reisende
in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die
weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann.
Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich
jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller
Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Kündigung infolge Höherer Gewalt
Wird die Durchführung der Reise infolge von bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbaren und von keinem der Vertragspartner zu vertretenden
außergewöhnlichen Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
wie z.B. durch Krieg, Streik, Innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder
Transportmitteln), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkunftsstätten oder andere Umstände, die in ihrer Auswirkung den
vorgenannten Beispielen gleichkommen (Höhere Gewalt), so kann sowohl
der Veranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen.
Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, wird der Veranstalter die
infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die
Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag
vereinbart ist und nicht Höhere Gewalt entgegensteht. Der
Reiseveranstalter zahlt nach Kündigung den eingezahlten Reisepreis
zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst
notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur
Hälfte, darüber hinausgehende Mehrkosten hat der Reisende allein zu
tragen.
8. Mindestteilnehmerzahl
Die Reisen werden bei Erfüllung einer bestimmten Mindestbeteiligung
durchgeführt. Wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und
keine Sonderregelung erreicht werden kann, muss die Reise vom
Veranstalter leider abgesagt werden. In diesem Fall werden bereits
gezahlte Beträge ohne weitergehende Verpflichtung von uns zurückgezahlt.
9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa-, und
Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren Buchungserklärung sowie über
eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt die zuständige konsularische Vertretung Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische
Vertretung, auch wenn der Reisenden den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat.
10. Gewährleistung und Haftung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die
nachfolgend zum besseren Verständnis verkürzt mit eigenen Worten
wiedergegeben werden:
10.1. Abhilfe
Ist eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch kann verweigert werden,
wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der
Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleiche oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu
Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten,
angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung).
10.3. Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so
kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts
den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem
Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist.
10.4. Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Beanstandungen sollte der Reisende direkt dem Reiseveranstalter, der
regelmäßig persönlich die Reise begleitet, unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen, bzw. an dessen Kontaktadresse. Der Reiseveranstalter ist
gehalten, so weit möglich für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende
seiner Mitwirkungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm
insoweit Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Der Reisende
hat Schäden jeglicher Art am oder den Verlust von Reisegepäck
unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Anreise oder Rückreise mit dem Flugzeug
sind unverzüglich mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Im Übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem
Veranstalter anzuzeigen. Anderenfalls ist mit der Zurückweisung von
Erstattungsforderungen zu rechnen.
12. Beschränkung der Haftung
12.1.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
vom Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und auf die hierauf beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen berufen.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
13.1. Vertragliche
Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Ende der Reise ggü. dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht
werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
gehindert war.
13.2. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
13.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
14.2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Mainz.
14.3.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen
Reiseveranstalter und Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- oder
Geschäftssitz in Deutschland
haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Reiseveranstalter
Meret Reisen / Youssef Mohamed Kirchstraße 8 64521 Groß-Gerau
Stand: 23.07.2024 |