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Ägypten - Studienreisen und Individualreisen vom ägyptischen Ägyptologen

 

Meret Reisen

Kirchstraße 8
D-64521 Groß-Gerau

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's)
Meret Reisen / Dr. Youssef Mohamed (Reiseveranstalter)

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung bedarf der Schriftform und ist mit dem Eingang der Anzahlung gültig. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. durch Zahlung der Anzahlung oder des Reisepreises) erklärt.

2. Zahlung

2.1. Zur Absicherung der Kundengelder hat Youssef Mohamed (Inhaber) eine Insolvenzversicherung bei der R + V, Wiesbaden, abgeschlossen. Den Sicherungsschein erhalten Sie mit der Bestätigung der Reise.

2.2. Bei Vertragsschluss ist vom Kunden eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird, nachdem ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur Verfügung gestellt hat. Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters nach.

2.3. Die Restzahlung des Reisepreises muss 45 Tage vor Abreisetermin, gezahlt sein (es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges), wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird. Bei kurzfristigen Buchungen wird der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig.

2.4. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die vollständige Zahlung erfolgt ist. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlt der Reisende auch nach Mahnung und Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung eine Rücktrittspauschale entsprechend Ziffer 5.1 verlangen.

3. Leistungen, Preise
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt / Anzeige), sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung der Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluss vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungsänderungen, Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für die Änderung des Reiseablaufs und/oder für notwendige Änderungen des jeweils geplanten Tagesablaufs.

4.2. Über eine Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

4.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten entsprechend wie folgt zu ändern:

4.3.1. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.3.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden
verlangen.

4.4. Im Falle einer Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag
zurückzutreten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldeten Teilnehmer folgende Prozentsätze maßgeblich:
bis 93. Tag vor Reiseantritt: 20 %
bis 46. Tag vor Reiseantritt: 30 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt: 45 %
ab dem 28. Tag vor Reiseantritt: 65 %
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt: 75 %
ab dem 8. Tag vor Reiseantritt: 85 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
ab dem Abreisetag: 95 % des Gesamtreisepreises.

5.2. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit seinem Rücktritt oder seinem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale. Rücktrittspauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens von Reisedokumenten (wie z.B. Pass oder notwendige Visa bzw. Schutzimpfungen) nicht angetreten wird.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Reiseveranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Reisenden, wird für die dadurch entstehenden Mehrkosten ein Bearbeitungsentgelt von 50,00 € erhoben. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die Rücktrittspauschalen gemäß Ziffer 5.1. zum Tragen. Bearbeitungs- und Rücktrittskosten sind sofort fällig.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn er vor Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise durch diesen Reisenden erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden so nachhaltig gestört wird, Sicherheitshinweise hartnäckig missachtet werden oder sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Kündigung infolge Höherer Gewalt
Wird die Durchführung der Reise infolge von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren und von keinem der Vertragspartner zu vertretenden außergewöhnlichen Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, Innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsstätten oder andere Umstände, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (Höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht Höhere Gewalt entgegensteht. Der Reiseveranstalter zahlt nach Kündigung den eingezahlten Reisepreis zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Mehrkosten hat der Reisende allein zu tragen.

8. Mindestteilnehmerzahl
Die Reisen werden bei Erfüllung einer bestimmten Mindestbeteiligung durchgeführt. Wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und keine Sonderregelung erreicht werden kann, muss die Reise vom Veranstalter leider abgesagt werden. In diesem Fall werden bereits gezahlte Beträge ohne weitergehende Verpflichtung von uns zurückgezahlt.

9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften vor Abgabe deren Buchungserklärung sowie über eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige konsularische Vertretung Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, auch wenn der Reisenden den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat.

10. Gewährleistung und Haftung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die nachfolgend zum besseren Verständnis verkürzt mit eigenen Worten wiedergegeben werden:

10.1. Abhilfe
Ist eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch kann verweigert werden, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleiche oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen.

10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende nach Rückkehr von der Reise eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).

10.3. Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

10.4. Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Beanstandungen sollte der Reisende direkt dem Reiseveranstalter, der regelmäßig persönlich die Reise begleitet, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, bzw. an dessen Kontaktadresse. Der Reiseveranstalter ist gehalten, so weit möglich für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende seiner Mitwirkungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden jeglicher Art am oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Anreise oder Rückreise mit dem Flugzeug sind unverzüglich mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Anderenfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Reiseveranstalter herbeigeführt wurde oder wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und auf die hierauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot

13.1. Vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise ggü. dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

13.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

13.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

14.2. Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Mainz.

14.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Kunden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland
haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

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Stand: 23.07.2024

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